
Eine Mitarbeiterin der Arbeiterwohlfahrt postet auf Facebook in einer öffentlichen Gruppe: „irgendwann wird es eh so kommen dass man hinz und kunz aufnehmen muss (sic!). dank meiner medizinischen Ausbildung wird bei mir keiner überleben.“ Ein Lehrling kommentiert das Bild auf dem sich ein junges Flüchtlingsmädchen an einem heißen Tag über die Abkühlung durch eine Wasserfontäne der Feuerwehr freut mit: „Flammenwerfer währe (sic!) da die bessere Lösung gewesen“. An Nachrichten über Flüchtlingsströme, Rassismus, Brandstiftung und Hetze fehlt es derzeit in keinem Medium. Insbesondere im Internet rottet sich ein Mob zusammen, der sich kaum mehr kontrollieren lässt. Beispiele wie das von Michael Viehmann zeigen, dass jede Hemmschwelle bereits überschritten wurde. Er postete das Bild eines toten, verschütteten Kleinkindes und kommentierte dies zynisch.
Der Europarat hat bereits vor einer dramatischen Zunahme von Hassreden im Internet gewarnt und auch aus dem Jahresbericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) vom 09. Juli 2015 geht hervor, dass das Internet als Medium Rassismus und Intoleranz fördert. Die Weitläufigkeit, Anonymität und auch die Schnelligkeit des Internets erschweren das Aufspüren verbotener Inhalte und deren strafrechtliche Verfolgung. Durch eine Zensur im Internet, würden Inhalte im Vorfeld überprüft und kontrolliert, um unerwünschte oder verbotene Inhalte zu verhindern. Unvermeidbar wäre ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit und damit in einen unserer wichtigsten Pfeiler einer freien und demokratischen Gesellschaft.
Das Netz ist kein rechtsfreier Raum. Was ist erlaubt, was ist verboten? Wo kann ich mich strafbar machen und wen kann ich anzeigen?
Die sozialen Netzwerke wie Facebook und Twitter kontrollieren ihre Inhalte mit speziell dafür eingestellten Mitarbeitern. Die zigtausend Postings pro Tag machen es den Mitarbeitern jedoch unmöglich alle verbotenen Inhalte zu verfolgen. Sie sind deshalb auf die vielzähligen Hinweise der einzelnen Nutzer angewiesen. Nur mit dieser Hilfe kann die mittlerweile erhebliche Anzahl an strafrechtlich relevanten Inhalten gelöscht werden. Auch Google ist laut eigenen Angaben auf die Hinweise der einzelnen Nutzer angewiesen. Die Kriterien nach denen sich die Mitarbeiter der verschiedenen Plattformen richten, unterscheiden sich dabei von den Voraussetzungen die an ein strafrechtlich zu sanktionierendes Verhalten gestellt werden.
Jedes soziale Netzwerk und auch die Produkte von Google wie YouTube und Blogger stellen Tools bereit, die auf einfache Weise das Melden von strafrechtlich relevanten Inhalten ermöglichen. Die Meldungen erfolgen stets anonym und eine Verfolgung durch die Angezeigten ist nicht zu befürchten. Entsprechende Inhalte können auch bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Der Screenshot eines entsprechenden Kommentars auf Facebook kann bereits ein ausreichendes Beweismittel darstellen. Doch wann ist ein Kommentar oder ein Bild im Netz strafrechtlich relevant? Wo ist die Schwelle zum Eingreifen und was muss man sich als Nutzer gefallen lassen?
Grundsätzlich ist erst einmal jede Aussage vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Verboten sind nur bestimmte Äußerungen die vom Gesetzgeber verboten wurden. Diese Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sollen den öffentlichen Frieden schützen, indem verfassungsfeindliche Äußerungen und Symbole nicht mehr verwendet werden. Sie sollen sich insbesondere nicht in den Alltag schleichen. Derartige einschränkende Normen enthält etwa der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sowie das Strafgesetzbuch (StGB). Hervorzuheben sind vor allem die §§ 86, 86a und 130 des Strafgesetzbuches. Auf diese Normen wird auch im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verwiesen.
86 StGB verbietet das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Hierunter fallen Schriften verbotener Parteien oder Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. In Deutschland wurden bisher lediglich zwei Parteien verboten. Eine Verbotene Vereinigung stellt beispielsweise die Vereinigung Blood & Honour dar. Die entsprechende Verbreitung von Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und anderen Darstellungen sind ebenfalls verboten. Sie stehen den Schriften gleich.
Von §86a StGB werden optische und auch akustische Symbole der in §86 StGB bezeichneten verfassungswidrigen Organisationen erfasst. Das Symbol muss dabei von den verfassungswidrigen Organisationen selbst verwendet worden sein. Das bekannteste verbotene Zeichen ist das Hakenkreuz oder der NSDAP Partei-Adler der einen Eichenkranz mit Hakenkreuz in den Krallen hält. Verboten sind aber auch die Grußformeln wie „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“. Die Vorschrift erfasst ebenfalls Kennzeichen, die den Kennzeichen, der in §86 StGB verbotenen Parteien oder Organisationen, zum Verwechseln ähnlich sind und in ihrem Symbolgehalt in dieselbe Richtung weisen. Entscheidend ist dabei, ob der Symbolgehalt des ursprünglichen Kennzeichens vermittelt wird. Die lediglich ähnlichen Kennzeichen müssen einer Verwechslungsgefahr unterliegen. Andernfalls werden sie vom Tatbestand nicht erfasst.
Die Paragraphen 86 und 86a StGB werden eingeschränkt durch eine sogenannte Sozialadäquanz-Klausel. Ohne diese Klausel wäre selbst eine Aufklärung über die von den Verbotsnormen betroffenen Parteien und Organisationen etwa im Geschichtsunterricht nicht möglich. Der Tatbestand der §§86, 86a StGB ist ebenfalls nicht erfüllt, wenn es sich um Darstellungen handelt, die unter den Kunstbegriff fallen und eine Abwägung ergibt, dass die Darstellung dem Schutzzweck der Norm erkennbar zuwider läuft . Das kann etwa bei einer Satire, Karikatur, einem Spielfilm oder einem NS-kritischen Theaterstück oder einer Performance der Fall sein. Die Sozialadäquanz-Klausel macht es auch erst möglich, ein durchgestrichenes Hakenkreuz zu zeigen. Dies gilt allerdings nur für Fälle in denen eine Distanzierung zum Nationalsozialismus offenkundig und eindeutig ist.
Nach §130 StGB wird die Volksverhetzung unter Strafe gestellt. Diese Norm soll vor allem das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben sicherstellen und Diskriminierungen einzelner Bevölkerungsgruppen verhindern. Teile der Bevölkerung sind Personenmehrheiten, die auf Grund innerer oder äußerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar sind. Hierunter fallen beispielsweise: die Soldaten, die Katholiken, die Juden, die Zigeuner, die Asylbewerber, die dunkelhäutigen Menschen oder die Behinderten. Ein Angriff im Sinne des Absatz I Nr.2 ist immer gegeben, wenn sich der Täter mit der NS-Rassenideologie identifiziert oder wenn die von ihm vorgebrachte Äußerung in bejahendem Zusammenhang mit dieser Ideologie steht. Ausreichend sind Äußerungen, mit denen die Gleichwertigkeit der angegriffenen Bevölkerungsgruppe in der staatlichen Gemeinschaft zu Leben bestritten wird. Die Tathandlungen müssen ferner geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Für die Absätze II bis V gilt auch hier die Sozialadäquanz-Klausel um Tatbestände auszuschließen, die vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst werden. Hierunter fällt etwa das Handeln eines Verdeckten Ermittlers.
Als schillerndes Beispiel für vorhandenes hetzendes Gedankengut dient der Fall eines Fußballvereins in Berlin: Eine Gruppe von 9 bis 12jährigen wird seit ein paar Wochen von einem neuen Trainer unterrichtet. Termine zum Training und sonstige Informationen erhalten die Eltern der Kinder über eine WhatsApp Gruppe. In den ersten Wochen war noch alles prima. Dann wechselte der Trainer sein WhatsApp Profilbild. Diesen Monat hat der Verein eine Benefiz-Veranstaltung für Asylbewerber geplant. 
Was tun? Augen zu und durch; immerhin will der Kleine Fußball spielen? Nein. Das Verhalten muss zumindest dem Vereinsvorstand gemeldet werden. Er sollte wissen mit welchen Trainern er sich schmückt. Nur so wird dem Vorstand ermöglicht gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten und einer braunen Verfärbung entgegenzutreten. Insbesondere in Fußballvereinen ist der Rechtspopulismus kein seltenes Phänomen. Möglich wäre auch eine Anzeige. Der abgebildete NSDAP Partei-Adler mit gelbem Schild in den Klauen, stellt zwar kein Kennzeichen im Sinne des §86a StGB dar, welches von einer verfassungswidrigen Organisationen selbst verwendet wurde, denn ursprünglich hatte der Adler den Eichenkranz mit Hakenkreuz im Griff und auch ein objektiver Betrachter würde den hier abgebildeten Adler nicht mit dem ursprünglichen Partei-Adler verwechseln. Der Symbolgehalt des NSDAP Partei-Adlers in Verbindung mit der Aufschrift „Bitte Flüchten sie weiter. Es gibt hier nichts zu wohnen.“ stellt aber sicherlich eine relevante Volksverhetzung nach §130 I Nr.2 StGB dar. Das Schild kann nicht anders verstanden werden, als dass Asylbewerber hier nicht willkommen sind und sie gebeten werden, weiter zu ziehen.
Nicht erforderlich ist, dass der volksverhetzende Inhalt öffentlich geäußert wird. Ebenso wenig, dass Angehörige des Bevölkerungsteils von dem Inhalt Kenntnis erlangen. Die Tat muss geeignet sein den öffentlichen Frieden zu stören. Ausreichend ist bereits eine abstrakte Gefährdung. Eine Störung oder konkrete Gefährdung des öffentlichen Friedens muss nicht eingetreten sein.
Der Strafrahmen der dargestellten Delikte reicht von Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitstrafe. Haftstrafen werden allerding selten verhängt. Bei Ersttätern werden meist nur Geldstrafen verhängt oder das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Straferwartung hängt dabei immer vom Einzelfall ab. Entscheidend ist die schwere der Tat. Handelt es sich um einen Wiederholungstäter oder empfindet der Täter bereits nach kürzester Zeit Reue? Ein Rücktritt durch das Löschen des eigenen Kommentars ist nicht möglich. Dadurch kann lediglich das Ausmaß eingeschränkt werden und auch die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige wird dementsprechend verringert. Das Delikt ist allerdings in dem Zeitpunkt beendet, in dem das strafrechtlich relevante Kommentar abgegeben und auf der Pinnwand hochgeladen wird.
Nur wenige Posts verstoßen gegen das Strafgesetzbuch und nicht alle gehen so tief unter die Gürtellinie wie die eingangs genannten Beispiele. Klar ist aber, dass das Netz von seinen Nutzern gestaltet werden muss. Nur wenn sich eine geschlossene Mehrheit unverkennbar gegen derartige Hasstiraden positioniert, kann deren Ausweitung eingedämmt werden.